In Köln-Mülheim am Clevischen Ring sind seit Monaten Baustellen, die
nicht nur ein neues Kapitel für die Gängelung der Radfahrer
aufschlagen, sondern auch allen einschlägigen Vorschriften
widersprechen. Das zur Überwachung verpflichtete Amt
für Straßen und Verkehrstechnik hat die Lage scheinbar nicht im
Griff: bei jeder Fahrt entdecke ich neue gefährliche Mängel, die,
wenn überhaupt, nur zögerliche behoben werden.
Am 14. Juli schrieb das Amt auf meine Anfrage nach der
Radwegbenutzungspflicht:
"Die [...] bestehende Radwegebenutzungspflicht wurde im Jahre 2005
angeordnet. [...] Ich kann Ihnen aber vorab mitteilen, dass sich aus
der Anordnung keine spezifischen Begründungen für die Anordnung der
Benutzungspflicht ergeben."
2005, das ist 7 Jahre, nachdem solche unbegründeten Anordnungen
verboten wurden. Dennoch tut man auch heute noch alles, um die
Benutzungspflicht aufrecht zu erhalten: es werden sogar
Fahrradständer vor der Post abgebaut, damit genug Platz für einen
gemeinsamen Geh- und Radweg zur Verfügung steht. Das läßt mich
daran zweifeln, ob das Amt die "neue" Rechtslage (von 1998) wirklich
verstanden hat. Das bleibt also übrig vom Presserummel "Wir
lassen dir Radfahrer auf die Straße".
Ich versuchte, dieser absurden Baustelle weiter auf den Grund zu
gehen. Ich habe Einsicht in die Anordnung beantragt. Heute kam die
Antwort:
"Der Verkehrszeichenplan zur Baustelleneinrichtung ist nicht
Eigentum der Stadt Köln. Die Fachfirma hat der Herausgabe und
Vervielfältigung des Verkehrszeichenplanes widersprochen."
Aha, die Firma versucht also die Aufklärung ihrer Fehler mit der
Urheberrechtskeule zu erschweren. Dummerweise nutzt es ihnen
nichts. Zitat UrhG §
5 Absatz 3 (Amtliche Werke):
"Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1
und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder
amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut
wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem
Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung einzuräumen."
Mal sehen, ob dieser Absatz auf den Verkehrszeichenplan anwendbar
ist. Alternativ könnte ich mir das nächste Mal die Diskussionen
sparen, und direkt eine Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr schreiben.
Auch RSA-95 bietet
sich als Hebel an:
"Die verkehrsrechtliche Anordnung legt die Maßnahmen für die
Beschilderung und Absperrung einer Arbeitsstelle fest. [...] Sie
enthält grundsätzlich Verkehrszeichenpläne [...]."
Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der nach IFG eingesehen
werden kann. Ob diese Vorschrift wohl beachtet wurde?
Und da haben wir den Salat: der Verkehrszeichenplan muß Bestandteil
der Anordnung sein, aber die Stadt Köln darf ihn aus
urheberrechtliche Gründen nicht in die Anordnung aufnehmen.
Folglich verbietet die Baufirma der Stadt Köln, ihren eigenen Antrag
zu genehmigen.